Anlage 5 – (zu § 24 Absatz 5)Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46) Fundstelle Für die Berechnung gilt Folgendes: Der maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: col1 10* justify col2 160* 1 col1 Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern 1 col2 x 1 col1 1 col2 : 1 col1 Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern 1 col2 1 = 1 col1 Durchschnittssatz in Prozent 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: col1 10* justify col2 160* 1 col1 Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum 1 col2 ./. 1 col1 Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum 1 col2 1 = 1 col1 Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern 1 col2 top left 50 2 0 none 1 0 %yes; Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema: c1 10* justify c2 160* 1 Produktionswert der Landwirtschaft 1 ./. 1 innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel 1 + 1 Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe 1 + 1 Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe 1 ./. 1 Umsätze der regelbesteuerten Landwirte 1 1 = 1 Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern 1 top left 50 2 0 none 1 0 %yes;
Kurz erklärt
- Der maßgebliche Zeitraum für die Berechnung beträgt drei Jahre, beginnend am 1. Januar des vierten Jahres.
- Die Neuberechnung basiert auf Daten der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung und der Umsatzsteuerstatistik.
- Der Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
- Die Vorsteuer wird aus den Umsätzen aller relevanten Unternehmer im maßgeblichen Zeitraum berechnet.
- Die Umsätze setzen sich aus dem Produktionswert der Landwirtschaft abzüglich innerbetrieblich verbrauchter Futtermittel und weiteren Verkäufen zusammen.